AGB

I. Geltungsbereich, Allgemeines, Definitionen

  1. Für sämtliche Verträge von Carlotta Verweyen (im Folgenden Auftragnehmerin genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.
  2. Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten: a) Foto(s): Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt). b) „Fotoshooting“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung der Auftragnehmerin

II. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin

  1. Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin vereinbart werden.
  2. Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass die Auftragnehmerin die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.
  3. Die Gestaltung der Fotografien obliegt der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung der Auftragnehmerin bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftragnehmers dar. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung der Fotos kleinere Korrekturwünsche (z.B. leichte Farb- oder Helligkeitsanpassungen) zu äußern. Die Auftragnehmerin bemüht sich die nachträglichen Korrekturwünsche des Auftraggebers umzusetzen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin.
  4. Sämtliche Arbeiten der Auftragnehmerin erfolgen in deren persönlichen Stil und nach deren eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die Auswahl der Bilder für eine Diashow sowie deren Musiktitel.
  5. Sofern ein Fotobuch Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist, erfolgt die Auswahl der diesbezüglichen Bilder durch die Auftragnehmerin. Die Druckfreigabe des Fotobuchs erfolgt durch den Auftraggeber.
  6. Das Bildmaterial wird dem Auftraggeber in bearbeitetem Zustand, hochauflösend im JPG Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht.
  7. Die Auftragnehmerin schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb einer Frist von 26 Wochen nach Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) mit besonderem Aufwand; in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.
  8. Die Auftragnehmerin schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
  9. Die Auftragnehmerin ist allerdings berechtigt, die digitalen Bilddateien als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren. 

III. Urheberrecht

  1. Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Fotografien ist die Auftragnehmerin. Ihre Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von der Auftragnehmerin gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist.

IV. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte

  1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art ist, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
  2. Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Fotografien. Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationbetreiber, Hochzeitsplaner etc.)
  3. Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin. 

V. Honorar und Auslagen

  1. Die Vergütung der Auftragnehmerin wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschale vereinbart. Alle Preise werden ohne MwSt. ausgewiesen, da gemäß § 19 UStG wird aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird.
  2. Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen der Auftragnehmerin, wie z. B. Reise- oder Übernachtungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ die entstehenden Kosten übernehmen.
  3. An- und Abreisen der Auftragnehmerin erfolgen jeweils vom Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Fahrtstrecken werden mit 0,70 Euro je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie erforderlichen Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von der Auftragnehmerin nachgewiesen.
  4. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren sowie Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt die Auftragnehmerin je angefangene halbe Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz.
  6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von 500 Euro mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt der gebuchte Termin erst mit Eingang der Zahlung als für den Auftragnehmerin verbindlich. Mithin ist die Auftragnehmerin im Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
  7. Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
  8. Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin.

VI Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen

  1. Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
  2. Der Auftragnehmerin steht, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch, wie folgt, zu:
    Bei Vetragsrücktritt oder Nichteinhaltung des Termins (z.B abgesagte Hochzeit) des Auftraggebers wird die bereits gezahlte Anzahlung i. H. v. 500 Euro nicht erstattet. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sofern die Auftragnehmerin kündigt entfällt der Vergütungsanspruch.

VII. Behördliche Verfügung mit Auswirkung auf die Ausführung

  1. Ist es der Auftragnehmerin aufgrund behördlicher Verfügung (Beschränkung der Personenzahl) nicht gestattet an der standesamtlichen Zeremonie teilzunehmen, so bleibt, sofern nicht ausschließlich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum des Hochzeitsvertrags ist, der Vergütungsanspruch bestehen. In diesem Fall führt der Auftraggeber seine sonstigen vertraglichen Leistungen, wie vereinbart aus. Sofern lediglich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum ist, finden die Regelungen des VII. Ziffer 1 entsprechende Anwendung.
  1. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber bei bloßer behördlicher Beschränkung der Ausführung finden die Regelungen von VI Ziffer 2 Anwendung.

VIII. Vermutung des Schadens

  1. Für den Fall des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der Auftragnehmerin wird diese in Höhe der vorbenannten Regelungen vermutet. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens der Auftragnehmerin nachzuweisen.

IX. Haftung

  1. Die Haftung der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
  2. Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
  3. Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. die Auftragnehmerin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet diese nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Die Auftragnehmerin wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden vollständig zurückerstattet, wenn die Auftraggeberin vom Vertrag zurücktritt.
  4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Fotoshootings erleiden. Die Auftragnehmerin empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
  5. Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  6. Die Auftragnehmerin haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  7. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
  8. Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der Fotografien schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Beanstandung gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.

X. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Daten verarbeitet.
  2. Die Auftragnehmerin ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
  3. Sämtliche von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von der Auftragnehmerin auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
  4. Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggeber die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.

XI. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.